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   BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53   

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https://dejure.org/1955,1577
BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53 (https://dejure.org/1955,1577)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1955 - III ZR 240/53 (https://dejure.org/1955,1577)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 (https://dejure.org/1955,1577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1955, 430
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51

    Enteignung und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
    Das entscheidende Gewicht wird vielmehr auf den Zusammenhang mit "bestimmten Einzelgeschehnissen" (vgl. BGHZ 8, 189) gelegt, trifft diese Voraussetzung zu, dann wird die öffentliche Hand, die ohne die diesbezüglichen Vorschriften des Lastenausgleichs nach den allgemeinen Regeln haften müsste, entlastet und den Betroffenen nur die nach den einheitlichen Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes bemessene Entschädigung gewährt (vgl. BGHZ 8, 262 [BGH 22.12.1952 - III ZR 241/51] ).

    Das angefochtene Urteil kann aber auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass dem Kläger ein Amtshaftungsanspruch, der durch das Lastenausgleichsgesetz allerdings nicht berührt werden würde (vgl. BGHZ 8, 256), zuzubilligen wäre.

  • BGH, 11.12.1952 - III ZR 234/51

    Lastenausgleich. Behördliche Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
    Das entscheidende Gewicht wird vielmehr auf den Zusammenhang mit "bestimmten Einzelgeschehnissen" (vgl. BGHZ 8, 189) gelegt, trifft diese Voraussetzung zu, dann wird die öffentliche Hand, die ohne die diesbezüglichen Vorschriften des Lastenausgleichs nach den allgemeinen Regeln haften müsste, entlastet und den Betroffenen nur die nach den einheitlichen Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes bemessene Entschädigung gewährt (vgl. BGHZ 8, 262 [BGH 22.12.1952 - III ZR 241/51] ).

    Der Zugriff des Polizeidirektors der beklagten Stadt sollte nicht der Behebung eines Mangels dienen, "der seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung" hatte, wie dies in der vom erkennenden Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1952 entschiedenen Sache der Fall war (vgl. BGHZ 8, 189); nicht eine allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs war beabsichtigt, sondern es ging nur um die Meisterung einer durch die Besatzungsmacht geschaffenen besonderen Situation, die ihre Ursache nicht in der gesamten Kriegsentwicklung hatte, sondern in einer mit der Besetzung und der damit verbundenen Auflösung der KZ-Lager zusammenhängenden besonderen Massnahme der Besatzungsmacht.

  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Auszug aus BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
    Dass sie vom Oberlandesgericht nur mit Rücksicht auf die Rechtsfrage, ob derartige Entschädigungsansprüche der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren unterliegen, zugelassen worden ist, schliesst nicht aus, dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang nachgeprüft werden muss (vgl. BGHZ 9, 358 [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52] ).
  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 378/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
    Es ist anerkennt, dass selbst ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestützte Inanspruchnahmen zu den in § 13 Abs. 3 LAG genannten "behördlichen Massnahmen" zu zählen sind, wenn sie ihren "Grund und Anlass" in einem bestimmten kriegerischen Ereignis hatten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 - NJW 1953, 1746).
  • BGH, 25.03.1954 - III ZR 70/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
    Wenn in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - ausgeführt worden ist, dass zur Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen ergriffene Massnahmen grundsätzlich nicht als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen anzusehen seien, so kann dies nach Lage der Fälle - in beiden Sachen handelte es sich um Massnahmen zugunsten von Personen, die sich in den betreffenden Gemeinden niedergelassen hatten - nur dahin verstanden werden, dass der Umstand, daß eine Betreuung von ehemaligen KZ-Insassen in Frage steht, grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG zu begründen vermag; nicht aber ist damit gesagt, dass dann, wenn eine Massnahme ehemaligen KZ-Häftlingen zugute gekommen ist, die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG immer ausgeschlossen wäre.
  • BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
    Wenn in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - ausgeführt worden ist, dass zur Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen ergriffene Massnahmen grundsätzlich nicht als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen anzusehen seien, so kann dies nach Lage der Fälle - in beiden Sachen handelte es sich um Massnahmen zugunsten von Personen, die sich in den betreffenden Gemeinden niedergelassen hatten - nur dahin verstanden werden, dass der Umstand, daß eine Betreuung von ehemaligen KZ-Insassen in Frage steht, grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG zu begründen vermag; nicht aber ist damit gesagt, dass dann, wenn eine Massnahme ehemaligen KZ-Häftlingen zugute gekommen ist, die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG immer ausgeschlossen wäre.
  • BGH, 20.03.1958 - III ZR 196/56

    Rechtsmittel

    Einen solchen Tatbestand hat der Senat in seiner vom Berufungsgericht genannten Entscheidung vom 27. Januar 1955 III ZR 240/53 = LindMöhr Nr. 9 zu § 13 Abs. 3 LAG dort bejaht, wo es sich um die Betreuung eines Transports von der Besatzungsmacht befreiter KZ-Insassen handelte, den die Besatzungsmacht in einer bestimmten Stadt zusammenhielt und stationierte derart, daß sie auch weiterhin die Herrschaft über diese Personen behielt, bis die weiteren Maßnahmen der Repatriierung, Verschlepptenbetreuung, einer eigenen Niederlassung getroffen waren.

    Eine Änderung der Verhältnisse läge, bezogen auf die in die beklagte Stadt geströmten ehemaligen Kriegsgefangenen und KZ-Häftlinge (auch frühere Strafgefangene?), nicht vor, wenn die Besatzungsmacht diese Personengruppen in einer dem Streitfall III ZR 240/53 vergleichbaren Weise zusammengehalten und nicht nur, wie sie es allgemein bei früheren Kriegsgefangenen und KZ-Insassen tat, zum Gegenstand ihrer auf die Versorgung dieser Personen gerichteten Befehle und Weisungen gemacht hätte.

  • BVerwG, 26.10.1956 - III C 65.56

    Rechtsmittel

    Für lastenausgleichsrechtlich erheblich hat der Bundesgerichtshof dagegen gehalten den Sachschaden, der durch Zerstörung eines Hauses infolge des 1941 begonnenen Baues eines vom Deutschen Reich errichteten Luftschutzbunkers entstanden ist(Urteil vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 - [NJW 1953 S. 1062]) - der Bundesgerichtshof verweist insofern auf die Parallelität zu dem Niederlegen von Gebäuden, um Schußfeld zu gewinnen oder um Brandgassen zur Bekämpfung von Großbränden bei Luftangriffen zu schaffen, die bei Kühne-Wolff als Beispiel für Kriegssachschäden angeführt seien -, die Beseitigung von Straßenbarrikaden in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer umkämpften Staat - Berlin - (Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 360/52 - bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, zu § 13 LAG Nr. 5 -), sie Inanspruchnahme eines Textillagers nach dem Reichsleistungsgesetz, wenn Grund und Anlaß der Inanspruchnahme der kurz bevorstehende und erwartete Einmarsch der feindlichen Truppen und die dadurch bedingte Gefahr des Verlustes des Lagers waren, selbst wenn bei der Inanspruchnahme der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit Wirtschaftsgütern mitgespielt hat(Urteil vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 - [NJW 1953 S. 1746]), die Inanspruchnahme von Gebäuden zur Anlage von Fluchtwegen für künftige Luftangriffe(Urteil vom 1. Juli 1954 - III ZR 225/51 - [NJW 1954 S. 1927]), die Inanspruchnahme von Wäsche, Kleidung, Schuhwerk und Hausrat zur Versorgung eines von der Besatzungstruppe in einer bestimmten Stadt stationierten Transportes ehemaliger KZ-Häftlinge(Urteil vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, zu § 13 Abs. 3. LAG Nr. 9]).
  • BGH, 10.07.1958 - III ZR 11/57

    Rechtsmittel

    Infolge dieser Beurteilung ist der Senat bei Eingreifen der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 LM Nr. 9 zu § 13 LAG; vom 10. Januar 1957 - III ZR 170/55 LM Nr. 16 zu § 13 LAG) nicht zu einer Prozeßabweisung, wie in früheren Urteilen (Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 360/52 LM Nr. 5 zu § 13 LAG; vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 LM Nr. 6 zu § 13 LAG; vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 LM Nr. 7 zu § 13 LAG), sondern zu einer Sachabweisung gekommen.
  • BGH, 24.11.1958 - III ZR 151/57

    Rechtsmittel

    Auch in späteren Entscheidungen ist der Senat in solchen Fällen nicht zu einer Prozeß-, sondern zu einer Sachabweisung gelangt (Urteile vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 = LM Nr. 9 zu § 13 LAG und vom 10. Januar 1957 - III ZB 170/55 = LM Nr. 16 zu § 13 LAG).
  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56

    Rechtsmittel

    Dem steht das inzwischen ergangene Urteil des Senats von 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 (LM Nr. 9 zu § 13 LAG) nicht entgegen.
  • BGH, 27.05.1957 - III ZR 31/56

    Rechtsmittel

    In der von ihr angeführten Entscheidung des Senates vom 27.1.1955 - III ZR 240/53 - Lind-Möhr, Nr. 9 zu § 13 Abs. 1 LAG, handelte es sich um die Versorgung eines von der Besatzungsmacht in einer bestimmten Stadt stationierten Transportes ehemaliger KZ-Häftlinge.
  • BGH, 10.10.1957 - III ZR 73/56

    Rechtsmittel

    Wenn die Revision demgegenüber auf die Entscheidungen des Senats vom 27. Januar 1955 in den Verfahren III ZR 240/53 und 281/53 verweist, so ist das verfehlt, da der vorliegende Sachverhalt mit dem den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden in den entscheidenden Punkten nicht vergleichbar ist.
  • BGH, 27.01.1955 - III ZR 281/54

    Rechtsmittel

    Wie nämlich der Senat in dem gleichgelagerten Streitfall III ZR 240/53 mit Urteil vom 27. Januar 1955 entschieden hat, ist die Inanspruchnahme von Wäsche, Kleidung und Hausrat zur Versorgung eines wie hier von der Besatzungstruppe in einer bestimmten Stadt stationierten Transports ehemaliger KZ-Häftlinge als eine im Zusammenhang mit einem kriegerischen Ereignis ergriffene behördliche Massnahme zu betrachten.
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